Vollmacht Notariat Mannheim

Vollmachten

Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung

Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbstverantwortlich regeln, fragt sich, wer für ihn rechtsverbindliche Erklärungen abgeben oder Entscheidungen treffen kann. Oft wird fälschlicherweise angenommen, dass dann automatisch seine Angehörigen zuständig sind. Dies ist nicht der Fall. Auch wenn Ihre Angehörigen Ihnen im Ernstfall hoffentlich zur Seite stehen werden, haben sie nach deutschem Recht keine automatische Befugnis zu einer Vertretung und Entscheidung in allen Angelegenheiten.
Das gilt auch für Ehegatten.

 

Fehlt eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung, holt das Betreuungsgericht medizinische Gutachten über den Gesundheitszustand des Betroffenen ein und bestellt von Amts wegen einen Betreuer. Das Gericht kann zu Ihrem Betreuer sogar völlig fremde Personen bestellen und zwar selbst dann, wenn sich Ihnen nahestehende Personen dagegen aussprechen. Auf diese Weise erhalten also womöglich Dritte und Behörden Einblick in Ihre privaten Verhältnisse und Finanzen. Diesen Umstand empfinden viele Menschen als unangenehm.

 

Mit Hilfe der Errichtung einer Vorsorgevollmacht können Sie diese Situation vermeiden. Ein Betreuer darf nämlich nur bestellt werden, wenn die Betreuerbestellung nicht anderweitig abgewendet werden kann. Haben Sie demnach zuvor selbst im Zustand der Geschäftsfähigkeit eine Vertrauensperson zur Vornahme der Geschäfte bevollmächtigt, ist die Anordnung der Betreuung weitestgehend ausgeschlossen.


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Weitere Informationen erhalten Sie von der Bundesnotarkammer :



I. Vorsorgevollmacht

Die landläufig als „Vorsorgevollmacht“ bezeichnete Verfügung beinhaltet üblicherweise eine Vielzahl unterschiedlicher Regelungen. So setzt sie sich regelmäßig aus Bestimmungen zu den Themenkreisen Vermögen, Gesundheit und Betreuung zusammen.

 

Eine in ihrer Wirkung effektive und in ihrer Einsetzbarkeit effiziente Vorsorgevollmacht wird im Außenverhältnis (also zur Vorlage im Rechtsverkehr mit Dritten) stets unbeschränkt als Generalvollmacht erteilt und ist sofort wirksam. Sie müssen also nicht erst geschäftsunfähig werden, ehe Ihr Bevollmächtigter für Sie im Rechtsverkehr auftreten kann. Sie ist auch und gerade für z.B. beruflich oder familiär stark eingebundene Ehegatten oder Lebensgefährten sinnvoll, die nicht zu jedem Termin beide persönlich erscheinen können oder wollen. Weil eine orsorgevollmacht dem Bevollmächtigten sehr weitreichende Befugnisse gibt, ist die wichtigste Voraussetzung der Vollmachterteilung Ihr Vertrauen zu der Person, die Sie mit dieser Vollmacht ausstatten wollen. Sie sollten sich daher gründlich Gedanken darüber machen, wem Sie dieses Vertrauen entgegenbringen, nicht leichtfertig handeln und mit Ihrem Wunschbevollmächtigten im Vorfeld der Errichtung auch darüber sprechen, ob er dieses Amt für Sie auch übernehmen will.

 

Sie können eine oder mehrere Personen zu Ihren Bevollmächtigten einsetzen. Mehrere Bevollmächtigte können gleichrangig eingesetzt werden (Regelfall), so dass Sie diese unabhängig voneinander vertreten dürfen. Diese Bestimmung, vor der – verständlicherweise gerade Eltern bei Vollmachtserteilung an ihre Kinder im ersten Moment zurückschrecken – ist typischerweise aus Praktikabilitätsgesichtspunkten sinnvoll: häufig wohnen nicht alle Kinder in unmittelbarer Nähe, sind beruflich eingebunden, mal im Urlaub oder selbst erkrankt und können nicht – mal eben – auf einer Behörde oder im Krankenhaus vorstellig werden, um drängende Entscheidungen, die keinerlei Aufschub zulassen, persönlich vor Ort zu treffen oder eilige Erledigungen kurzfristig in eigener Person vorzunehmen.

 

Alternativ können Sie auch eine Reihenfolge unter ihren bevollmächtigten Personen festlegen, damit eine nachfolgende Person Sie erst im Falle der Verhinderung der zunächst bestimmten Person vertreten darf. Derartige Anordnungen werden regelmäßig im Innenverhältnis zur Vorsorgevollmacht getroffen. Möglich ist auch die Benennung eines sog. Kontrollbevollmächtigten, der aufs Tableau tritt, wenn es Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Vollmacht durch den primär Bevollmächtigten gibt. Beide vorgenannten Regelungen kommen üblicherweise deshalb nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen vor oder sind für solche zu empfehlen, da dies den Einsatz der Vollmacht häufig erheblich verkompliziert. So ist in diesen Fällen nämlich jeweils ein Nachweis erforderlich, dass der Ersatz- oder Kontrollbevollmächtigte nunmehr handeln darf, weil die vorrangig Bevollmächtigten nicht für den Vollmachtgeber handeln können oder wollen.

 

Sorgen Sie stets dafür, dass die Vorsorgevollmacht dem Bevollmächtigten auch zur Verfügung steht, wenn sie benötigt wird. Am besten händigen Sie Ihren bevollmächtigten Vertrauenspersonen die Urkunde direkt aus oder Sie verwahren sie an einem im Ernstfall gut zugänglichen Ort, den der Bevollmächtigte kennt. Nicht hilfreich ist es, die einzige Originalurkunde im (Bank-)Safe aufzubewahren, weil der Bevollmächtigte ja genau dieses Original vorlegen muss, um den Safe überhaupt öffnen zu dürfen. Die Vollmacht wäre ohne weitere Bankvollmacht wirkungslos.

Das Außenverhältnis einer vollständigen Vorsorgevollmacht besteht aus folgenden Teilen:  

 

1. Vollmacht in vermögensrechtlichen Angelegenheiten

Hiermit regeln Sie, dass Sie ein von Ihnen bestimmter Bevollmächtigter in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten vertreten darf. 
Ihr Bevollmächtigter darf sodann für Sie beispielsweise: 

  • Verträge abschließen,
  • vor Gericht auftreten,
  • Bankgeschäfte erledigen und sogar
  • Vermögensgegenstände von Ihnen verschenken. 

2. Vollmacht in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten

Neben der Ermächtigung zur Vertretung in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten sollte eine Vorsorgevollmacht auch zur Regelung der persönlichen Angelegenheiten erteilt werden. Hierzu zählen beispielsweise Entscheidungen über: 

  • die Einwilligung in eine ärztliche Behandlung oder deren Anlehnung, die Ablehnung der angeordneten ärztlichen Versorgung mit Nahrungsmitteln über eine Magensonde,
  • die Unterbringung in eine geschlossene Heilanstalt oder
  • die Versorgung mit Medikamenten.

Können Sie Ihre Wünsche nicht mehr selbst (wirksam) äußern, ist der Bevollmächtigte dazu berufen, gemeinsam mit dem behandelnden Arzt auf Basis Ihrer Patientenverfügung oder jedenfalls Ihres mutmaßlichen Willens zu entscheiden, wie Sie behandelt bzw. nicht behandelt werden wollen. 


II. Betreuungsverfügung

Einige Rechtsgeschäfte wie die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung innerhalb eines Erbscheinsverfahrens oder die Einreichung eines Scheidungsantrages dürfen Bevollmächtigte nicht vornehmen. Das Gericht muss dann einen Betreuer bestellen. Die Person, die das Gericht zum Betreuer zu bestellen hat, können Sie mit einer Betreuungsverfügung verbindlich bestimmen. Typischerweise setzt der Vollmachtgeber auch hier seine zuvor Bevollmächtigten ein. Die Vorsorgevollmacht beinhaltet daher auch eine Betreuungsverfügung für diese Fälle.


III. Patientenverfügung

Unter einer Patientenverfügung versteht man schriftliche Anweisungen einer volljährigen Person an die behandelnden Ärzte, im Falle der eigenen Einwilligungsunfähigkeit in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einzuwilligen oder aber diese zu untersagen, auch wenn hierdurch das Leben verkürzt wird. Nach dem nunmehr geltenden Recht (§§ 1901a bis 1904 BGB) ist der in einer Patientenverfügung zuvor schriftlich niedergelegte Wille des Patienten bei der ärztlichen Behandlung auch im Falle der Einwilligungsunfähigkeit verbindlich, sofern die Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. 


IV. Formerfordernisse – Warum zum Notar?

Die notarielle Beurkundung hat neben dem höchsten Beweiswert den Vorteil, dass der Notar Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers treffen muss. Darüber hinaus klärt der Notar den Vollmachtgeber auch über den Inhalt und die Reichweite der Vollmacht auf, ohne dass hierfür zusätzliche Kosten anfallen. Im Geschäftsverkehr kommt daher der notariell beurkundeten Vollmacht eine deutlich höhere Akzeptanz zu. 


V. Besonderheiten bei Kreditinstituten

Kreditinstitute fordern oftmals, dass der Kontoinhaber im Beisein von seinen Mitarbeitern eine Vollmacht auf eigenen Formularen errichtet. Ich rate Ihnen daher aus Gründen der Vereinfachung des Ablaufs im Vorsorgefall, dies rechtzeitig mit Ihrem Kreditinstitut abzuklären. Rechtlich sind Kreditinstitute aber zur Anerkennung von Vollmachten verpflichtet, die nicht auf deren eigenen Formularen erteilt worden sind. 


VI. Zeitliche Wirksamkeit der Vollmacht und der Patientenverfügung

Sie sind berechtigt, Ihre Vollmacht und die Patientenverfügung jederzeit zu widerrufen und ggf. neue Vorsorgeregelungen treffen. Andernfalls bleiben die Vollmacht und die Patientenverfügung auch bei Eintritt der Geschäftsunfähigkeit und über Ihren Tod hinaus wirksam.